Abs. 5 ist auf Lehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind (vgl. § 127 Abs. 34).
Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
§ 46.
(1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
- 1. eines eigenen Kindes,
- 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- 3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
- bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
- 1. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
- 2. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Lehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
Schlagworte
Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40103882
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