Abschnitt VII
Zivildienstrat
§ 43
(1) § 43.Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstrat eingerichtet.
- 1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 29 Abs. 2 und nach § 31 Abs. 3 zu beraten,
- 2. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
- 3. Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und
- 4. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.
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