§ 43 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Abschnitt VII Zivildienstbeschwerderat

§ 43

(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat

  1. 1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach §31 Abs.3 zu beraten,
  2. 2. Beschwerden nach §37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
  3. 3. Bescheide nach §6 Abs.3 zu erlassen und
  4. 4. Gutachten nach §4 zu erstatten.

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