Abschnitt VII Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission
§ 43
(1) § 43.Beim Bundesministerium für Inneres werden
- 1. die Zivildienstkommission und
- 2. die Zivildienstoberkommission
eingerichtet.
(2) Die Zivildienstkommission hat
- 1. über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und
- 2. Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.
(3) Die Zivildienstoberkommission hat
- 1. über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,
- 2. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,
- 3. den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,
- 4. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie
- 5. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 46)
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