§ 43 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschnitt VII Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission

§ 43

(1) § 43.Beim Bundesministerium für Inneres werden

  1. 1. die Zivildienstkommission und
  2. 2. die Zivildienstoberkommission

    eingerichtet.

(2) Die Zivildienstkommission hat

  1. 1. über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und
  2. 2. Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat

  1. 1. über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,
  2. 2. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,
  3. 3. den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,
  4. 4. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie
  5. 5. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)