§ 43 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt VII

Zivildienstrat

§ 43

(1) § 43.Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstrat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstrat hat

  1. 1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,
  2. 2. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
  3. 3. Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und
  4. 4. Gutachten nach § 4 zu erstatten.

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