Abschnitt VII
Zivildienstbeschwerderat
§ 43
(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.
(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat
- 1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,
- 2. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
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