§ 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

  1. 1. der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister;
  2. 2. der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)

(4) Zentrallehranstalten sind:

  1. 1. die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
  2. 2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
  3. 3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
  4. 4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
  5. 5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,
  6. 6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Schlagworte

Bundeslehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40162949

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