Vollziehung
§ 35.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
- 2. hinsichtlich des Abschnitts IIa, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und § 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
- 3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;
- 4. hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;
- 5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
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