Vollziehung
§ 35.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
- 2. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
- 3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 5. hinsichtlich des § 12, soweit der Landeshauptmann betroffen ist, und hinsichtlich des § 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
- 6. hinsichtlich des § 32a Abs. 7a, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz.
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