Vollziehung
§ 35
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)
- 3. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten;
- 4. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat betroffen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
- 5. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit die Bergbehörden betroffen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
- 6. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
- 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
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