§ 34 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

8. ABSCHNITT

REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN; EXTERNISTENPRÜFUNGEN Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung

§ 34

(1) § 34.Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:

  1. 1. der Hauptprüfung oder
  2. 2. der Vorprüfung und der Hauptprüfung.

    Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Z 1 oder Z 2 festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung.

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