§ 34 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2015

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 34.

(1) Die abschließende Prüfung besteht aus

  1. 1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
  2. 2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
  2. 2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40169432

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