8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen Abschließende Prüfungen
§ 34.
(1) Abschließende Prüfungen bestehen aus
- 1. einer Hauptprüfung oder
- 2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Hauptprüfungen bestehen aus
- 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
- 2. einer mündlichen Prüfung.
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.
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