§ 34 SchUG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2030

8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 34.

(1) Die abschließende Prüfung besteht aus

  1. 1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
  2. 2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
  1. a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
  2. b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
  1. 2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
  2. 3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform, einschließlich der Wahl gemäß Abs. 5 zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(Anm.: Abs. 5 mit 31.12.2029 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Diplomarbeit, Übergangslehrplanabweichung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40264631

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