§ 34 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

8. ABSCHNITT

Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung

§ 34

(1) § 34.Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:

  1. 1. der Hauptprüfung oder
  2. 2. der Vorprüfung und der Hauptprüfung.

    Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Z 1 oder Z 2 festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung.

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