Schulbehörde
§ 32.
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
(2) Für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Schlagworte
Schulerhaltung, Schulauflassung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR12126153
alte Dokumentnummer
N7199644253L
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