Behörden
§ 32.
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Schlagworte
Schulerhaltung, Schulauflassung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40197251
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