§ 32 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Behörden

§ 32.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Schlagworte

Schulerhaltung, Schulauflassung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40203754

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