Behörden
§ 32.
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung und Frauen.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Schlagworte
Schulerhaltung, Schulauflassung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40162990
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