§ 32 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Behörden

§ 32

(1) § 32.Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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