§ 31a Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 7/1994 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 40/2011 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 40/2011, LGBl. Nr. 79/2013 (entfällt)

§ 31a

Sperre

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen zu verfügen, wenn diese ohne die im § 31 Abs. 1 oder 5 vorgeschriebene Bewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 32 betrieben werden; sie kann die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen verfügen, wenn die Betriebsbedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind oder die Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 33) nicht eingehalten werden. In letzteren Fällen ist dem Rechtsträger vor Verhängung der Sperre eine für den Kurbetrieb angemessene Frist zur Behebung der Mängel unter Androhung der Sperre einzuräumen. Vor einer solchen Maßnahme ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören.

(2) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, soferne der Mangel behoben wurde.

20.01.2014

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