§ 31a K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2009

31a

Langfristplanung

(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes) zu planen hinsichtlich

  1. a) der Deckung der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien;
  2. b) der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeiten der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und
  3. c) der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden.

(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend, unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten, zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Behörde jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.

(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.

(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer, auf dessen schriftliches Verlangen, die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.

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