§ 31a K-LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1974

§ 31a

Nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis

(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Einsprüche in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Berufungsentscheidung der Bezirkswahlbehörde über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Einspruchsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.

(2) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über Anträge nach Abs. 1 ist endgültig. Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

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