§ 31a
Beihilfen zur Haltung von Zuchtstuten
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Haltung eines Mindestbestandes an Zuchtstuten als Basis für die Erhaltung und Verbesserung der heimischen Pferdezucht. Damit verbunden ist die Schaffung von zusätzlichen Einkommenschancen für bäuerliche Pferdezüchter.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Haltung von Zuchtstuten der Rassen Noriker, Haflinger und Warmblut gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften oder in einem bäuerlichen Haushalt leben.
(4) Die Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den Deckkosten gewährt werden und beträgt jährlich bis zu 60 Euro je gedeckter Zuchtstute.
(5) Förderbar ist nur die Haltung von Stuten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union eingetragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten werden. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007, S 35) abgewickelt.
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