§ 31a Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 16/2023

§ 31a

Übergangsbestimmung betreffend die Gewährung von Zulagen
für Pflege- und Betreuungspersonal

Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten im Pflege- und Betreuungsbereich gemäß Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 durch Verordnung Zulagen zu gewähren. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulagen und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

14.03.2023

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