LGBl. Nr. 60/2010
§ 30a
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Unbeschadet des § 29 hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die entsprechenden Berufsbezeichnungen zuzuerkennen, wenn die jeweilige Berufsausbildung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes im Wesentlichen entspricht. Die absolvierte Berufsausbildung und allenfalls die Berufspraxis sind durch Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des betreffenden Staates gemäß Abs. 2 nachzuweisen.
(2) Als Nachweise gemäß Abs. 1 gelten:
- 1. Ausbildungsnachweise im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c oder Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , der den Zugang zu entweder einem dem österreichischen Beruf der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiterin oder des land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiters oder der land- und forstwirtschaftlichen Meisterin oder des land- und forstwirtschaftlichen Meisters im jeweiligen Fachgebiet gemäß § 3 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat vermittelt oder
- 2. Nachweise im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG .
(3) Folgende Personen können Anträge gemäß Abs. 1 stellen:
- 1. österreichische Staatsbürgerinnen und österreichische Staatsbürger;
- 2. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG ;
- 3. Staatsangehörige der Schweiz sowie deren Familienangehörige auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, kundgemacht unter BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, kundgemacht unter BGBl. III Nr. 162/2006;
- 4. Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind;
- 5. langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Rahmen der Richtlinie 2003/109/EG , die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen.
(4) Ergibt die Prüfung durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, dass die erworbene Ausbildung oder der von der antragstellenden Person ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzusehen ist, dann hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation von der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. Wird die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt, darf die antragstellende Person zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(5) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungsprüfungen und Berufserfahrungen sind Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrungen im Sinne des Art. 3 lit. f, g und h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(6) Vor der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(7) Es bedarf für die Anerkennung weder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung noch der Absolvierung eines Anpassungslehrganges, wenn die Berufsausbildung der antragstellenden Person, allenfalls in Verbindung mit seiner Berufsvorbereitung und der Berufspraxis jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 2 binnen einem Monat zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(9) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über den Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
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