LGBl. Nr. 28/2003
§ 30a
Verzicht auf Geldleistungen
Ein Verzicht auf Bezüge und Sitzungsgelder ist zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
LGBl. Nr. 28/2003
§ 30a
Verzicht auf Geldleistungen
Ein Verzicht auf Bezüge und Sitzungsgelder ist zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)