LGBl. Nr. 14/2008
4a. Abschnitt
Wahlkarten
§ 30a
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
und Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde beantragen. Dieser Antrag hat die genaue Angabe des Aufenthaltsortes des Antragstellers unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten zu enthalten.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen.
(4) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 3 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(5) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet.
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