§ 30a Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.2023

IV. Abschnitt
Psychosoziale Wohnbetreuung

§ 30a
Begriff

Psychosoziale Wohnbetreuungen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit einer chronisch psychischen Erkrankung eine Wohnmöglichkeit und die erforderliche Betreuungs- und Hilfeleistungen anbieten. Pflegeleistungen werden in einem untergeordneten Ausmaß erbracht.

23.08.2023

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