§ 30a GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2014

zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 31/2014 LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 31/2014

4a. Abschnitt

Wahlkarten und Sonderwahlbehörde

§ 30a

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist.

21.07.2014

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