§ 30a AHV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2010

§ 30a

Impulsprogramme

Zur Steigerung der Sanierungsraten dürfen in Ergänzung zu den gesetzlich vorgesehenen Förderungen zeitlich befristete Förderprogramme zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, durch Richtlinien der Landesregierung vorgesehen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)