§ 30 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 30

(1) § 30.Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat in den in § 29 Abs. 1 angegebenen Fällen für die Reinigung der dem Zivildienstleistenden zugewiesenen Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) zu sorgen.

(2) In diesen Fällen ist die in Betracht kommende Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 um den in § 25a Abs. 4 Z 3 und/oder 4 festgesetzten Betrag zu kürzen.

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