§ 30 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 30

§ 30. Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat in den in § 29 Abs. 1 angegebenen Fällen für die Reinigung der dem Zivildienstleistenden zugewiesenen Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) zu sorgen.

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