§ 30 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 30

§ 30. Der Bund oder der Rechtsträger hat für die Reinigung der Bekleidung der Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn die Verschmutzung außergewöhnlich ist und auf die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes zurückzuführen ist.

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