§ 30 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 30

(1) § 30.Dem Zivildienstleistenden gebührt für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzgeld, dessen Höhe und Auszahlungstermin durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission unter Bedachtnahme auf die vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen festgesetzt werden.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32b)

(2) Das um dieses Geld angeschaffte Wasch- und Putzzeug verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.

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