§ 30 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

3. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung Diplomarbeit

§ 30.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

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