§ 30 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2020

3. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen) Abschlussarbeit

§ 30.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Schlagworte

Reifeprüfung, Meisterschule, Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227193

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