zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 9
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023
3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen) Abschlussarbeit
§ 30.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 32 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 9 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023
Schlagworte
Reifeprüfung, Meisterschule, Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40250509
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