zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen Abschlussarbeit
§ 30.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Schlagworte
Reifeprüfung, Meisterschule, Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171593
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