§ 30 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1990

7. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 30.

(1) Das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Zulassung zur Dienstprüfung der Grundausbildung II oder III kann bei Besuch eines Ausbildungslehrganges für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung II oder III ersetzt, ganz oder teilweise nachgesehen werden.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 31)

(3) Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104481

alte Dokumentnummer

N6199011114H

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