§ 30 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Funktionszulage

§ 30

(1) § 30.Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

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in der Funktionsstufe

in der in der ------------------------------------------

Verwendungs- Funktions- 1 2 3 4

gruppe gruppe ------------------------------------------

Schilling

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A 1 1 562 1 686 3 148 3 597

2 2 810 4 496 10 117 16 861

3 3 036 5 563 12 186 20 167

4 3 236 7 082 13 260 21 270

5 7 440 13 071 23 337 31 794

6 8 966 15 105 25 575 33 828

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A 2 1 337 562 787 1 013

2 562 899 1 125 1 686

3 1 911 2 698 3 934 7 869

4 2 472 3 373 5 621 10 117

5 3 036 3 934 6 745 11 802

6 3 373 4 496 7 869 13 264

7 3 934 5 621 8 992 14 613

8 7 928 10 572 15 858 22 202

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A 3 1 337 450 562 674

2 562 731 899 1 125

3 899 1 349 2 248 3 934

4 1 236 1 686 2 810 4 496

5 1 686 2 248 3 373 5 058

6 2 248 2 810 3 934 5 621

7 2 810 3 373 4 720 6 182

8 3 373 4 496 5 621 6 745

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A 4 1 282 337 394 450

2 562 899 1 349 2 248

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A 5 1 282 337 394 450

2 394 506 619 731

(2) Es gebühren:

  1. 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
  2. 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
  3. 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
  4. 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. 2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

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