§ 30 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Funktionszulage

§ 30

(1) § 30.Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

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der in der Funktionsstufe

Verwen- in der -------------------------------------------------

dungs- Funktions- 1 2 3 4

gruppe gruppe -------------------------------------------------

Schilling

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A 1 1 533 1 599 2 985 3 411

2 2 665 4 264 9 595 15 991

3 2 879 5 276 11 557 19 126

4 3 069 6 716 12 576 20 172

5 7 503 13 181 23 533 32 061

6 9 041 15 232 25 789 34 112

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A 2 1 320 533 747 960

2 533 853 1 067 1 599

3 1 812 2 559 3 731 7 463

4 2 345 3 199 5 331 9 595

5 2 879 3 731 6 396 11 193

6 3 199 4 264 7 463 12 579

7 3 731 5 331 8 528 13 859

8 7 995 10 660 15 991 22 387

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A 3 1 320 427 533 640

2 533 693 853 1 067

3 853 1 279 2 132 3 731

4 1 172 1 599 2 665 4 264

5 1 599 2 132 3 199 4 797

6 2 132 2 665 3 731 5 331

7 2 665 3 199 4 477 5 863

8 3 199 4 264 5 331 6 396

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A 4 1 267 320 373 427

2 533 853 1 279 2 132

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A 5 1 267 320 373 427

2 373 480 587 693

(2) Es gebühren:

  1. 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
  2. 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
  3. 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
  4. 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. 2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

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