Funktionszulage
§ 30
(1) § 30.Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
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in der Funktionsstufe
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der in der
Ver- Funktions- 1 2 3 4
wendungs- gruppe
gruppe ------------------------------------------------
Schilling
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1 400 1 484 3 071 3 300
2 768 1 650 4 630 5 600
A 1 3 877 3 200 8 000 12 500
4 1 206 3 600 10 200 17 214
5 5 643 8 653 17 870 24 923
6 7 524 10 628 21 820 27 792
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1 329 548 768 988
2 548 780 950 1 450
3 877 1 645 2 300 4 000
A 2 4 1 206 1 800 2 750 4 500
5 1 645 2 300 4 200 6 000
6 2 193 2 741 4 800 7 000
7 2 741 3 500 5 800 9 000
8 5 079 6 678 9 875 16 177
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A 3 1 329 439 548 658
2 548 713 877 1 098
3 877 1 316 2 193 3 838
4 1 206 1 645 2 741 4 386
5 1 645 2 193 3 291 4 935
6 2 193 2 741 3 838 5 484
7 2 741 3 291 4 605 6 031
8 3 291 4 386 5 484 6 580
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A 4 1 275 329 384 439
2 548 877 1 316 2 193
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A 5 1 275 329 384 439
2 384 494 604 713
- 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
- 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
- 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
- 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
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