§ 2
(1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.
(2) Zu diesem Zwecke können an die zu zählenden Personen Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.
(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen, haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll.
(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.
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