§ 2
(1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.
(2) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.
(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Hat sich eine Person an mehreren Orten niedergelassen, so ist der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen an dem Ort gegeben, zu dem unter Berücksichtigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Betätigungen ein überwiegendes Naheverhältnis besteht.
(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.
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