§ 2
(1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.
(2) Die Wohnbevölkerung ist die Gesamtzahl aller Personen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.
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