§ 2 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2

(1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.

(2) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

(3) Als Grundlage für die Ermittlung zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie die Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der Hauptwohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.

(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.

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