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§ 2 Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1879

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

1. Frühere Teilungsverbote: V, RGBl. Nr. 25/1853, für die Stadt Salzburg und V, RGBl. Nr. 18/1855, für Hallein. 2. Über die Behandlung bei der Grundbuchsanlegung siehe §§ 5 und 6 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930.

§. 2.

Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung der ersten Absatzes des §. 1 nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden.

Eine weitergehende Zerstückung von in solcher Art entstandenen Theilen kann aber in Zukunft nicht stattfinden.

1. Frühere Teilungsverbote: V, RGBl. Nr. 25/1853, für die Stadt Salzburg und V, RGBl. Nr. 18/1855, für Hallein.

2. Über die Behandlung bei der Grundbuchsanlegung siehe §§ 5 und 6 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930.

Schlagworte

Teilungsverbot, Teilung, Übertragung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001686

Dokumentnummer

NOR12020009

alte Dokumentnummer

N2187922518S

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