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§ 3 Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1879

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 3.

Wenn eine Vereinigung der im §. 2 bezeichneten Theile zu Stande kommt, so kann eine Trennung oder abgesonderte Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden.

Der Executionsführung können, selbst wenn es sich um ein vor der Vereinigung erworbenes Recht handelt, nur die vereinigten Antheile unterzogen werden.

Es sind jedoch, soweit es zum Zwecke der Vertheilung des Kaufpreises erforderlich ist, die einzelnen Antheile abgesondert zu schätzen.

Schlagworte

Teil, Verteilung, Exekutionsführung, Anteil

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001686

Dokumentnummer

NOR12020010

alte Dokumentnummer

N2187922519S

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